Allgemeine Geschäftsbedingungen für Heilpraktiker
§ 1 Anwendungsbereich der
AGB
a) Die AGB regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen Heilpraktiker und Patient als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien
abweichendes nicht schriftlich vereinbart wurde.
b) Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot des Heilpraktikers, die Heilkunde gegen jedermann auszuüben, annimmt und sich an den
Heilpraktiker zum Zwecke der Beratung, Diagnose oder Therapie wendet.
c) Der
Heilpraktiker ist jedoch berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es um
Beschwerden geht, die der Heilpraktiker aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die ihn in Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall
bleibt der Honoraranspruch des Heilpraktikers für die bis zur Ablehnung erbrachten Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten.
§ 2 Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrages
Der Heilpraktiker erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der
Heilkunde zur Beratung, Diagnose und Therapie beim Patienten anwendet.
Dabei werden in der Regel Methoden angewendet, die schulmedizinisch nicht anerkannt sind und nicht dem Stand der Wissenschaft
entsprechen. Diese Methoden sind allgemein auch nicht kausal-funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Daher kann ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methode weder in Aussicht gestellt
noch garantiert werden.
(Auch Ärzte können und dürfen übrigens keine Heilversprechen geben.)
§ 3 Mitwirkung des Patienten
Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Patient nicht verpflichtet. Der Heilpraktiker ist jedoch berechtigt, die
Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverältnis nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere wenn der Patient Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und
Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.
§ 4 Terminvereinbarungen und Terminabsagen
Terminvereinbarungen sind morgens Mo - Fr von 9 Uhr bis 9.30 möglich. Anfragen auf elektronische Wege (Email, WhatsApp)
werden je nach Zeitaufkommen mittels telefonisch Rückruf geregelt und nach Eingang der Anfrage abgearbeitet.
- Es findet keine Beratung via Email bzw. SMS oder andere schriftliche Portale statt. Telefonische Beratungen werden als Therapiezeit
abgerechnet.
- Wenn Sie einen gebuchten Termin nicht einhalten können, ist Absage
bis spätestens 24 Stunden vorher schriftlich oder in einem persöhnlichen Gespräch anzuzeigen.
- Absagen für gebuchte Termine die am Montag stattfinden sind
spätestens bis Freitag um 12Uhr anzuzeigen.
- Nicht wahrgenommene Termine werden Ihnen in vollem Umfang in
Rechnung gestellt. Bei Vorlage eines Krankenscheins erlischt der Anspruch auf Erstattung des ausgefallenen Termins.
Gebuchte Termine, die zu Unzeiten abgesagt werden, behindern andere, einen zeitlich besseren Termin zu erhalten und stören den Ablauf der Praxis erheblich.
§ 4
Honorierung des Heilpraktikers
- Der Heilpraktiker hat für seine Dienste Anspruch auf ein Honorar, welches sich aus dem Zeitaufwand und
die gewählte Therapieart zusammen-setzt.
- Telefonische Beratungen werden als Therapiezeit abgerechnet.
- Die Honorare sind für jeden Behandlungstag vom Patienten in bar an den Heilpraktiker
gegen Quittung zu bezahlen. Nach Abschluss einer Behandlungsphase erhält der Patient auf Wunsch eine Rechnung nach §5.
- Vermittelt der Heilpraktiker Leistungen Dritter, die er nicht fachlich überwacht
(wie z.B. Laborleistungen analog M III-IV, N der GOÄ) ist er berechtigt, die von dem Dritten in Rechnung gestellten Beträge als eigene Honorarbestandteile geltend zu machen und mit dem Patienten in
der voraussichtlichen Höhe gemäß Absatz c) abzurechnen.
§ 5
Rechnungsstellung
- Neben den Quittungen nach § 4 erhält der Patient nach Abschluss der Behandlungsphase auf Verlangen eine Rechnung, deren
Ausstellung honorarpflichtig ist.
- Die Rechnung enthält Namen und Anschrift des Heilpraktikers, den Namen und die Anschrift und auf Wunsch das Geburtsdatum
des Patienten. Sie spezifiziert den Behandlungszeitraum und die bezahlten Honorare, Dritt- und Nebenleistungen.
- Für alle Leistungsarten ist der zutreffende Mehrwertsteuersatz (Nach § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz ist der Heilpraktiker
von der Umsatzsteuer befreit.) auszuweisen.
- Die Rechnung darf weder eine Diagnose enthalten, noch dürfen die Leistungen so aufgeschlüsselt werden, dass daraus auf eine
Diagnose geschlossen werden kann.
- Wünscht der Patient aus Beweis- oder Erstattungsgründen honorarpflichtig eine Ausfertigung
der Rechnung, die eine Diagnose oder Therapiespezifizierungen mit Diagnoserückschlüssen enthalten, bedarf dies der Belehrung über den Bruch der Vertraulichkeit und des schriftlichen Auftrages des
Patienten.
§ 5 Honorarerstattung durch
Dritte
- Der Wunsch nach einer aufgeschlüsselten Rechnung nach der GebüH, zur Vorlage bei Ihrer Versicherung, ist vor Beginn des Behandlungsvertrages dem
Heilpraktiker mitzuteilen.
- Privatpatienten bzw. Patienten mit einer Zusatzversicherung können eine detaillierte Rechnung erhalten, Diese wird nach der Gebührenordnung für
Heilpraktiker (GebüH) ausgestellt und ist aufgrund des Zusatzaufwandes Honorarpflichtig.
- Soweit der Patient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch
Dritte hat oder zu haben glaubt, wird § 4 hiervon nicht berührt.
Ich weise Sie hiermit darauf hin, dass nicht immer der gesamte Rechnungsbetrag von den verschiedenen Krankenkassen übernommen wird. Bitte informieren Sie sich in den
Geschäftsbedingungen Ihrer Krankenkasse darüber.
§ 6 Vertraulichkeit der Behandlung
- Der Heilpraktiker behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt
bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Patienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des
Patienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Patienten erfolgt und anzunehmen ist, dass der Patient zustimmen wird.
- Absatz a) ist nicht anzuwenden, wenn der Heilpraktiker aufgrund gesetzlicher
Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist - beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen - oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch
bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz a) ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung,
Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen ihn oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.
- Der Heilpraktiker führt Aufzeichnungen über seine Leistungen (Handakte). Dem
Patienten steht eine Einsicht in diese Handakte nicht zu; er kann diese Handakte auch nicht heraus verlangen. Absatz b) bleibt unberührt.
- Sofern der Patient eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt
diese der Heilpraktiker kosten- und honorarpflichtig aus der Handakte. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten
einen Vermerk (Stempelaufdruck oder Aufkleber), dass sich die Originale in der Handakte befinden.
- Handakten werden vom Heilpraktiker 10 Jahre nach der letzten Behandlung des
Patienten vernichtet. Die Vernichtung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Akten für Beweiszwecke Infrage kommen könnten.
- Es findet keine Beratung über Email bzw. SMS oder andere schriftliche Portale statt. Telefonische Beratungen werden als Therapiezeit
abgerechnet. Lediglich Terminwünsche werden angenommen und über telefonisch Rückruf geregelt.
§ 8 Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den AGB
sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich
der jeweils andern Vertragspartei vorzulegen.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sollten
einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages ingesamt nicht tangiert. Die ungültige oder
nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommt.